Unternehmensberatung Reiner Gosdzik
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Verarbeitungsübersicht
Übersicht über Verarbeitungstätigkeiten
Im alten BDSG ergab sich die Pflicht zur Führung
eines sogenannten Verfahrensverzeichnisses aus den Regelungen zur
Meldepflicht. In § 4e BDSG (alt) wird aufgelistet welche Angaben zu
jedem Verfahren automatisierter Verarbeitung zu machen sind. Daraus
hatte der Datenschutzbeauftragte ein sogenanntes "Jedermannverzeichnis"
auf Antrag zu erstellen. Letzteres ist ersatzlos weggefallen
In der Datenschutz-Grundverordnung ist in Artikel 30 geregelt, dass ein
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen ist. Große
Unterschiede inhaltlicher Art sind zunächst nicht auszumachen.
Allerdings haben sich diverse Details geändert: Adressat ist nicht mehr
der Datenschutzbeauftragte sondern die Aufsichtsbehörde, der DSB muss
namentlich genannt werden, die Strafen sind höher und es muss kein
"öffentliches Verfahrensverzeichnis" mehr geführt werden. (keine
Abschließende Aufzählung)
Eine gut geführte, aktuelle Übersicht aller Verarbeitungstätigkeiten bietet allen Beteiligten aber auch
Vorteile. Nicht nur, dass man die Übersicht der eingesetzten Verarbeitungen im Blick hat, können Redundanzen
erkannt und so eine schlankere Organisation umgesetzt werden. Zudem sind auch die Risiken bei der Datenverarbeitung besser
zu identifizieren und abzustellen.
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